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Dossier 2016 · Medienmitteilung

Medienmitteilung vom 18. Januar 2016

Bestandsdatum

Frühe Mitteilung der Kampagnenphase. Der vollständige Wortlaut ist im vorliegenden Bestand nicht gesichert; verzeichnet sind Datum, Absender und Gegenstand.

Der Eintrag verzeichnet eine Mitteilung des Trägerkomitees vom 18. Januar 2016, gut sechs Wochen vor dem Urnengang. Sie fällt in die Phase, in der die beteiligten Organisationen ihre gemeinsame Argumentation öffentlich machten und die Kampagne aufbauten.

Stand der Überlieferung

Für diesen Eintrag liegt kein gesicherter Volltext vor. Verzeichnet sind Datum, Absender und die Zuordnung zur Reihe der Medienmitteilungen. Ergänzungen werden nachgeführt, sobald eine belastbare Quelle vorliegt.

Die Praxis dieses Bestands ist, einen Eintrag mit unvollständiger Überlieferung als solchen auszuweisen, statt ihn wegzulassen oder mit vermuteten Inhalten aufzufüllen.

Die Phase, in die der Eintrag fällt

Die Abstimmung war auf den 28. Februar 2016 angesetzt. Der 18. Januar liegt damit knapp sechs Wochen davor — in der Phase, in der die Abstimmungsunterlagen bei den Stimmberechtigten eintrafen und die Auseinandersetzung von den Verbandspositionen in die Öffentlichkeit wechselte.

Zur Abstimmung stand die Volksinitiative «Zur Durchsetzung der Ausschaffung krimineller Ausländer», eingereicht von der Schweizerischen Volkspartei, nachdem das Parlament am 20. März 2015 das Umsetzungsgesetz zur Ausschaffungsinitiative von 2010 verabschiedet hatte. Der Streitpunkt war nicht die Ausschaffung als solche, sondern ob der Deliktkatalog direkt in die Bundesverfassung gehört und ob das Gericht im Einzelfall abweichen darf. Die Systematik dieser Frage ist unter Härtefallklausel und Landesverweisung dargestellt.

Wer hinter der Mitteilung stand

Absender war das Trägerkomitee, ein Zweckbündnis von rund sechsundfünfzig Organisationen für diese eine Vorlage: Menschenrechts-, Kirchen-, Gewerkschafts-, Jugend- und Migrationsorganisationen. Es hatte keine eigene Rechtspersönlichkeit; die beteiligten Organisationen behielten ihre eigene, und das Bündnis löste sich nach dem Urnengang wieder auf. Wie solche Trägerschaften im schweizerischen Recht aufgebaut sind, erläutert die Seite zu Verein und Trägerschaft.

Für die Reihe der Medienmitteilungen heisst das: Absenderin ist nicht eine dauerhafte Organisation mit fortlaufender Kommunikation, sondern ein befristetes Bündnis, dessen Veröffentlichungen sich auf gut zwei Monate verdichten. Der vorliegende Bestand verzeichnet drei davon.

Was der Eintrag belegt und was nicht

Belegt sind Datum, Absender und die Zugehörigkeit zur Reihe. Nicht belegt sind Wortlaut, Überschrift und Umfang. Der Eintrag taugt damit als Nachweis, dass an diesem Datum kommuniziert wurde — nicht als Quelle für den Inhalt. Wer den Inhalt der damaligen Argumentation sucht, findet ihn im Argumentarium und in der Gegenüberstellung der verbreiteten Behauptungen, die beide im Volltext überliefert sind.

Zeitlicher Zusammenhang

In dieselbe Phase fallen das Argumentarium und die Gegenüberstellung der fünf meistverbreiteten Behauptungen aus dem Extrablatt der Initiantenpartei. Die spätere Mitteilung vom 2. Februar 2016 setzte die Zahlendebatte fort, die Mitteilung vom 28. Februar 2016 schloss die Reihe ab.

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