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Dossier 2016

Durchsetzungsinitiative — die Argumente im Faktencheck von 2016

Ein Abstimmungskampf hinterlässt Argumente, die sich losgelöst vom Anlass weiterverbreiten. Diese Seite ordnet die wiederkehrenden Behauptungen zur Durchsetzungsinitiative dem zu, was im Initiativtext tatsächlich stand.

Leere Holzstühle auf einem Platz vor einer öffentlichen Versammlung

Die Durchsetzungsinitiative kam am 28. Februar 2016 zur Abstimmung und wurde abgelehnt. Zurück blieb ein Satz von Argumenten gegen die Durchsetzungsinitiative und ein ebenso fester Satz von Argumenten dafür — die meisten davon lassen sich am Verfassungstext prüfen, den die Initiative vorschlug.

Was der Initiativtext verlangte

Die Vorlage wollte einen Deliktskatalog direkt in die Bundesverfassung schreiben und die Landesverweisung daran zwingend knüpfen. Das Neue war nicht die Ausweisung als solche — die hatte die Ausschaffungsinitiative 2010 bereits verankert — sondern der Verzicht auf jede Einzelfallprüfung und die Umgehung des parlamentarischen Umsetzungsgesetzes.

Zum Katalog gehörten auch Delikte im unteren Schwerebereich, sofern innerhalb von zehn Jahren eine zweite Verurteilung hinzukam. Genau daran entzündeten sich die meisten Argumente gegen die Durchsetzungsinitiative.

Wiederkehrende Argumente im Abstimmungskampf von 2016

Bundesrat und Parlament hätten sich geweigert, den Volkswillen umzusetzen — diese Behauptung zirkulierte im Abstimmungskampf von 2016 besonders hartnäckig. Nachprüfbar ist: Das Parlament verabschiedete das Umsetzungsgesetz am 20. März 2015, also vor der Abstimmung. Es setzte den Auftrag um, nur nicht in der von den Initianten gewünschten Wortlauttreue.

Ebenso verbreitet war die Aussage, es gehe ausschliesslich um Schwerkriminelle. Der Katalog umfasste daneben Tatbestände wie Hausfriedensbruch in Kombination mit Sachbeschädigung oder den Bezug unrechtmässiger Sozialleistungen — Delikte, die eine Verurteilung, aber nicht zwingend eine Freiheitsstrafe nach sich ziehen. Der Abstimmungskampf von 2016 drehte sich über weite Strecken um diese Diskrepanz.

Faktencheck zur Durchsetzungsinitiative: was sich prüfen liess

Drei Klassen von Aussagen lassen sich unterscheiden, sobald man die Debatte auf ihre Prüfbarkeit hin durchgeht. Erstens Aussagen über den Text: nachprüfbar durch Lesen. Zweitens Aussagen über geltendes Recht: nachprüfbar in der Systematischen Rechtssammlung. Drittens Prognosen über Wirkungen: nicht abschliessend prüfbar, weil sie von der künftigen Rechtsanwendung abhängen.

Die meisten strittigen Punkte fielen in die ersten beiden Klassen und liessen sich damit entscheiden. Ein Faktencheck zur Durchsetzungsinitiative endete deshalb selten im Patt — was er nicht leisten konnte, war die Gewichtung: Ob ein zwingender Automatismus einer Einzelfallabwägung vorzuziehen sei, ist eine politische Frage, keine Tatsachenfrage.

Wie sich eine Behauptung im Abstimmungskampf prüfen liess

Die Vorlage hatte einen Vorteil, den nicht jede Abstimmung bietet: Der Streitgegenstand war ein Text von zwei Seiten. Wer wissen wollte, ob eine Aussage über die Initiative zutraf, musste keine Studie beurteilen, sondern einen Verfassungsentwurf lesen. Das verschob die Prüfung von der Prognose zur Textarbeit.

Drei Fragen genügten in den meisten Fällen. Steht das im Initiativtext oder wird es hineingelesen? Gilt das bereits nach geltendem Recht, sodass die Initiative daran nichts änderte? Und wenn eine Zahl genannt wird: worauf bezieht sie sich, und wer hat sie erhoben?

Die dritte Frage erledigte die meisten strittigen Punkte. Absolute Zahlen ohne Bezugsgrösse liessen sich in beide Richtungen verwenden, und beide Lager taten das. Erst der Bezug auf eine Grundgesamtheit — Verurteilungen je Bevölkerungsgruppe, unter Berücksichtigung von Alters- und Sozialstruktur — machte aus einer Zahl eine Aussage.

Was der Abstimmungskampf von 2016 über Reichweite verriet

Die Kampagne fiel in eine Phase, in der sich politische Kommunikation zum ersten Mal in grösserem Umfang von den Redaktionen weg auf soziale Netzwerke verlagerte. Aussagen zirkulierten dort ohne die Zwischenstufe, die sonst prüft, kürzt oder einordnet.

Der Faktencheck zur Durchsetzungsinitiative erreichte deshalb regelmässig ein anderes Publikum als die Behauptung, auf die er antwortete. Wer die Richtigstellung las, war meist ohnehin skeptisch; wer die Behauptung geteilt hatte, sah sie selten. Diese Asymmetrie ist seither gründlich untersucht worden und war 2016 bereits sichtbar.

Weshalb sich Behauptungen halten

Kampagnenaussagen überleben den Anlass, weil sie in verkürzter Form leichter zu merken sind als die Einschränkungen, die sie relativieren. Eine Zahl ohne Bezugsgrösse verbreitet sich besser als dieselbe Zahl mit Bezugsgrösse, und eine zugespitzte Rechtsfolge besser als die Ausnahme, die für sie gilt.

Für die Nachprüfung folgt daraus eine schlichte Regel: Der Weg führt über den Primärtext. Ein Initiativtext ist zwei Seiten lang, eine Gesetzesbestimmung wenige Absätze — beide sind in der Systematischen Rechtssammlung frei zugänglich. Eine Zusammenfassung ersetzt sie nicht.

Was von der Debatte blieb

Nach der Ablehnung verlagerte sich die Auseinandersetzung auf die Auslegung der Härtefallklausel im Strafgesetzbuch. Die Argumente gegen die Durchsetzungsinitiative haben sich dabei kaum verändert; sie richten sich seither an die Gerichte statt an die Stimmbevölkerung.

Die zeitgenössischen Unterlagen zur Debatte — Argumentarien, Medienmitteilungen und Materialien der beteiligten Organisationen — sind im Dossier 2016 abgelegt. Die staatsrechtlichen Grundlagen erläutert die Seite zur Gewaltenteilung.

Häufige Fragen

Worüber wurde am 28. Februar 2016 abgestimmt?

Über die Volksinitiative «Zur Durchsetzung der Ausschaffung krimineller Ausländer (Durchsetzungsinitiative)». Sie verlangte, die 2010 angenommene Ausschaffungsinitiative direkt auf Verfassungsstufe umzusetzen und dabei auf eine Einzelfallprüfung zu verzichten.

Wie ist die Abstimmung ausgegangen?

Die Vorlage wurde mit rund 58,9 Prozent Nein-Stimmen abgelehnt, bei einer für eine eidgenössische Abstimmung hohen Beteiligung von gut 63 Prozent. Abgelehnt wurde sie auch im Ständemehr.

Was gilt seither?

Die parlamentarische Umsetzung der Ausschaffungsinitiative, die seit dem 1. Oktober 2016 als Artikel 66a ff. im Strafgesetzbuch steht. Sie ordnet die Landesverweisung bei einem Katalog von Delikten an und lässt in Absatz 2 eine eng gefasste Ausnahme zu.