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Grundrechte

Grundrechte Schweiz — Katalog, Bundesverfassung und Einschränkung

Keine Absichtserklärung, sondern einklagbares Recht: So stehen die Grundrechte Schweiz in der Bundesverfassung. Sie binden jede Behörde, und wo der Staat sie einschränkt, muss er begründen, warum der Eingriff nötig und zumutbar ist.

Aufgeschlagener Gesetzesband auf einem schlichten Tisch

Die Grundrechte Schweiz stehen im zweiten Titel der Bundesverfassung, gleich nach den allgemeinen Bestimmungen und noch vor den Zuständigkeiten von Bund und Kantonen. Diese Reihenfolge ist kein Zufall: Die Grundrechte in der Bundesverfassung sind der Vorbehalt, unter dem alles Folgende steht.

Wer die Grundrechte Schweiz nachschlagen will, findet den Katalog der Grundrechte in den Artikeln 7 bis 34; die Regeln für jede Einschränkung von Grundrechten stehen gebündelt in Artikel 36.

Der Katalog der Grundrechte in der Bundesverfassung

Artikel 7 beginnt mit der Menschenwürde und formuliert damit den Ausgangspunkt: Sie ist zu achten und zu schützen. Danach folgen die Rechtsgleichheit, der Schutz vor Willkür, das Recht auf Leben und persönliche Freiheit, der Schutz von Kindern und Jugendlichen, das Recht auf Hilfe in Notlagen, der Schutz der Privatsphäre und die Ehe- und Familienrechte.

Es folgen die klassischen Freiheitsrechte — Glaubens-, Meinungs-, Medien-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Sprachenfreiheit, Niederlassungsfreiheit, Wirtschaftsfreiheit, Eigentumsgarantie — und zum Schluss die Verfahrensgarantien: das Recht auf ein faires Verfahren, auf den Rechtsweg und auf Schutz vor Freiheitsentzug ohne gerichtliche Prüfung. Er endet bei Artikel 34 mit den politischen Rechten.

Wo die Einschränkung von Grundrechten zulässig ist

Kaum ein Grundrecht gilt schrankenlos. Artikel 36 der Bundesverfassung nennt die vier Bedingungen, unter denen der Staat eingreifen darf. Erstens braucht es eine gesetzliche Grundlage; je schwerer der Eingriff, desto ausdrücklicher muss sie sein. Zweitens muss ein öffentliches Interesse vorliegen oder der Schutz von Grundrechten Dritter. Drittens muss der Eingriff verhältnismässig sein. Viertens bleibt der Kerngehalt unantastbar.

Die Einschränkung von Grundrechten ist damit ein geordnetes Verfahren und keine Ermessensfrage. Fehlt eine dieser Bedingungen, ist der Eingriff rechtswidrig, unabhängig davon, wie überzeugend das dahinterstehende Anliegen wirkt.

Grundrechte Schweiz im Verhältnis zum Völkerrecht

Neben der Bundesverfassung wirkt die Europäische Menschenrechtskonvention, der die Schweiz 1974 beigetreten ist. Sie garantiert einen eigenen Bestand an Rechten, der sich mit dem Verfassungskatalog überschneidet, aber nicht deckt. Wo beide gelten, zieht die Praxis die für die betroffene Person günstigere Norm heran.

Zwingendes Völkerrecht — das Folterverbot, das Verbot von Sklaverei und Völkermord, das Rückschiebeverbot — steht über der Verfassung und begrenzt auch, was eine Volksinitiative verlangen darf. Die Vorprüfung durch die Bundeskanzlei achtet auf diese Grenze.

Wirkung zwischen Privaten

Grundrechte binden zunächst den Staat, nicht die Nachbarin. Artikel 35 der Bundesverfassung verlangt aber, dass sie in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen, und verpflichtet die Behörden, dafür zu sorgen, dass sie auch unter Privaten wirksam werden, soweit sie sich dafür eignen.

Das geschieht mittelbar: über die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe im Privatrecht. Was im Arbeitsrecht als Persönlichkeitsverletzung gilt oder im Mietrecht als missbräuchlich, wird im Licht der Grundrechte bestimmt. Eine direkte Klage aus einem Grundrecht gegen eine Privatperson gibt es dagegen nicht.

Wenn Grundrechte miteinander kollidieren

Der schwierigste Fall ist nicht der Eingriff des Staates, sondern der Konflikt zweier geschützter Positionen: Meinungsfreiheit gegen Persönlichkeitsschutz, Religionsfreiheit gegen Gleichbehandlung, Eigentumsgarantie gegen Wirtschaftsfreiheit. Hier gibt es keinen Vorrang und keine Rangordnung im Katalog der Grundrechte.

Die Praxis löst solche Kollisionen durch praktische Konkordanz: Beide Positionen sollen so weit wie möglich verwirklicht werden, statt dass eine der anderen vollständig weicht. Das Ergebnis ist selten eindeutig und immer begründungsbedürftig — was der Grund dafür ist, dass Grundrechtsentscheide so ausführlich ausfallen.

Für die Einschränkung von Grundrechten bedeutet das eine zusätzliche Schwierigkeit: Der Staat schränkt hier nicht ein, um ein öffentliches Interesse durchzusetzen, sondern um zwischen zwei privaten Rechtspositionen zu vermitteln.

Wer die Einhaltung kontrolliert

Erste Instanz sind die Behörden selbst: Jede Verfügung muss sich an den Grundrechten in der Bundesverfassung messen lassen. Danach folgen der kantonale Rechtsweg und das Bundesgericht. Ist der innerstaatliche Weg erschöpft, steht die Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte offen.

Zur Rolle der Gerichte und zur Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts erläutert die Seite zur Gewaltenteilung die Einzelheiten; die Anwendung im Migrationsrecht behandelt die Seite zur Härtefallklausel.

Häufige Fragen

Welche Grundrechte kennt die Bundesverfassung?

Die Artikel 7 bis 34 nennen unter anderem die Menschenwürde, das Recht auf Leben und persönliche Freiheit, den Schutz der Privatsphäre, die Glaubens-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit, die Wirtschaftsfreiheit, die Eigentumsgarantie sowie eine Reihe von Verfahrensgarantien vor Gerichten und Behörden.

Dürfen Grundrechte eingeschränkt werden?

Ja, unter vier Bedingungen aus Artikel 36: Es braucht eine gesetzliche Grundlage, ein öffentliches Interesse oder den Schutz von Grundrechten Dritter, die Einschränkung muss verhältnismässig sein, und der Kerngehalt des Rechts bleibt in jedem Fall unantastbar.

Was ist der Kerngehalt eines Grundrechts?

Der Bereich, der jeder Abwägung entzogen ist. Das Folterverbot etwa lässt sich nicht mit einem noch so gewichtigen öffentlichen Interesse rechtfertigen. Wo der Kerngehalt genau liegt, ist für die meisten Rechte nicht abschliessend definiert und wird durch die Rechtsprechung ausgeformt.