Migrationsrecht
Härtefallklausel — Ausschaffung und Landesverweisung in der Praxis
Die Härtefallklausel ist die schmale Öffnung in einem sonst zwingenden Mechanismus: Sie erlaubt dem Gericht, im Einzelfall von der obligatorischen Landesverweisung abzusehen — und genau um ihre Breite wird seit Jahren gestritten.
Seit dem 1. Oktober 2016 kennt das Schweizerische Strafgesetzbuch die Landesverweisung als strafrechtliche Massnahme. Die beiden Begriffe meinen dabei nicht dasselbe: Die Landesverweisung ist die gerichtliche Anordnung, die Ausschaffung der ausländerrechtliche Vollzug. Die Härtefallklausel setzt bei der Anordnung an, nicht beim Vollzug.
Die obligatorische Landesverweisung nach Artikel 66a StGB
Artikel 66a führt einen Deliktskatalog: Tötungsdelikte, schwere Körperverletzung, Raub, Vergewaltigung, qualifizierter Betäubungsmittelhandel, Einbruchdiebstahl in Kombination mit Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung, Sozialhilfe- und Sozialversicherungsmissbrauch und weitere Tatbestände. Wird jemand ohne Schweizer Bürgerrecht wegen eines dieser Delikte verurteilt, ordnet das Gericht die obligatorische Landesverweisung für fünf bis fünfzehn Jahre an.
Die Anordnung ist an die Verurteilung geknüpft, nicht an die Höhe der Strafe. Auch eine bedingte Strafe löst die obligatorische Landesverweisung aus, sofern das Delikt im Katalog steht.
Die Härtefallklausel im Strafgesetzbuch als Ausnahme
Absatz 2 desselben Artikels formuliert die Ausnahme. Das Gericht kann von der Verweisung absehen, wenn zwei Bedingungen zusammentreffen: Die Massnahme würde einen schweren persönlichen Härtefall bewirken, und die öffentlichen Interessen an der Ausweisung überwiegen die privaten Interessen am Verbleib nicht. Die Härtefallklausel im Strafgesetzbuch verlangt also eine doppelte Prüfung, keine blosse Billigkeitserwägung.
Die Härtefallklausel im Strafgesetzbuch ist damit keine Generalklausel, sondern eine an zwei Bedingungen geknüpfte Ausnahme von einer im Grundsatz zwingenden Rechtsfolge.
Ausdrücklich zu berücksichtigen ist die besondere Situation von Personen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Damit greift der Gesetzestext eine Fallgruppe auf, bei der Ausschaffung und Landesverweisung besonders einschneidend wirken.
Ausschaffung und Landesverweisung: wie das Bundesgericht abwägt
Das Bundesgericht hat die Kriterien in einer Reihe von Leitentscheiden präzisiert. Massgeblich sind die Aufenthaltsdauer, die familiären Verhältnisse, die Integration in Arbeitsmarkt und Sprache, der Gesundheitszustand, die Resozialisierungschancen und die Verhältnisse im Herkunftsstaat. Keines dieser Kriterien entscheidet allein; das Bundesgericht verlangt eine Gesamtwürdigung.
Parallel wirkt Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention, der das Familienleben schützt. Wo eine Verweisung diesen Schutz berührt, prüft das Bundesgericht zusätzlich, ob der Eingriff verhältnismässig ist — dieselbe Prüfung, die auch sonst für Eingriffe in Grundrechte gilt.
Was im Deliktskatalog steht — und was nicht
Der Katalog ist keine Liste besonders schwerer Straftaten, sondern eine politische Auswahl. Neben Tötungsdelikten, schwerer Körperverletzung, Raub und Vergewaltigung stehen dort auch Einbruchdiebstahl in Kombination mit Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung sowie der unrechtmässige Bezug von Leistungen der Sozialhilfe und der Sozialversicherungen.
Diese Zusammenstellung erklärt einen guten Teil der Auseinandersetzung. Ein Delikt kann im Katalog stehen und dennoch mit einer bedingten Strafe enden; die Landesverweisung knüpft an die Verurteilung, nicht an die Strafhöhe. Umgekehrt fehlen im Katalog Tatbestände, die im Einzelfall schwerer wiegen können, etwa fahrlässige Tötung.
Wer die Wirkung der Norm einschätzen will, liest deshalb den Katalog und nicht die Schlagworte, mit denen für ihn geworben wurde.
Das Verhältnis zur Europäischen Menschenrechtskonvention
Artikel 8 der Konvention schützt das Privat- und Familienleben. Eine Landesverweisung, die eine Person von ihren in der Schweiz lebenden Kindern trennt, greift in diesen Schutz ein und ist nur zulässig, wenn sie gesetzlich vorgesehen, notwendig und verhältnismässig ist.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat dafür Kriterien entwickelt, die den schweizerischen weitgehend entsprechen: Dauer des Aufenthalts, Alter beim Zuzug, Intensität der familiären Bindungen, Schwere der Tat, Zeit seit der Tat und das Verhalten seither. Das Bundesgericht führt diese Prüfung parallel zur innerstaatlichen durch.
Für die Praxis heisst das: Selbst wo das Strafgesetzbuch eine zwingende Rechtsfolge anordnet, bleibt eine völkerrechtliche Schranke bestehen, die im Einzelfall geprüft werden muss. Genau diese Doppelung wollte die Volksinitiative von 2016 beseitigen.
Weshalb der Streit um die Breite der Ausnahme anhält
Die Volksinitiative «Zur Durchsetzung der Ausschaffung krimineller Ausländer» wollte diese Ausnahme 2016 streichen und die Rechtsfolge ausnahmslos anordnen. Sie wurde am 28. Februar 2016 abgelehnt. Der dokumentierte Bestand dazu liegt im Dossier 2016.
Die Auseinandersetzung selbst ist damit nicht beendet: Sie verschiebt sich auf die Frage, wie eng die Gerichte die Härtefallklausel auslegen und wie stark die kantonale Praxis voneinander abweicht. Wer belastbare Zahlen zu Ausschaffung und Landesverweisung sucht, findet sie in den kantonalen Kriminalstatistiken, nicht in Hochrechnungen aus Einzeljahren.
Häufige Fragen
Was ist die Härtefallklausel im Strafgesetzbuch?
Artikel 66a Absatz 2 StGB erlaubt dem Gericht, ausnahmsweise von der Landesverweisung abzusehen, wenn diese für die betroffene Person einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Ausweisung die privaten Interessen am Verbleib nicht überwiegen.
Was unterscheidet die obligatorische von der fakultativen Landesverweisung?
Die obligatorische Landesverweisung ist an einen Katalog schwerer Delikte gebunden und wird bei einer Verurteilung grundsätzlich zwingend ausgesprochen. Die fakultative folgt aus Artikel 66abis und steht im Ermessen des Gerichts, wenn eine Freiheitsstrafe verhängt wird und die Voraussetzungen des Katalogs nicht erfüllt sind.
Wie oft wird die Ausnahme angewendet?
Die Bundesanwaltschaft und die kantonalen Statistiken weisen die Fälle getrennt aus; die veröffentlichten Quoten schwanken erheblich zwischen den Kantonen. Belastbare Aussagen brauchen die jeweils aktuelle kantonale Kriminalstatistik, nicht eine Hochrechnung aus einem einzelnen Jahr.